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NWB BB 10/2013 S. 292

Offenlegungspflicht: Verspätungen werden billiger

Kleine Kapitalgesellschaften können rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem begonnen haben, mit geringeren Strafen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht rechnen. Einem entsprechenden Gesetz hat der Bundestag vor Kurzem zugestimmt. Die Ordnungsgelder werden demnach größenspezifisch vergeben:

  • Kleinstkapitalgesellschaften müssen „nur” 500 € und

  • kleine Kapitalgesellschaften 1.000 € zahlen.

Bereits verhängte höhere Ordnungsgelder können reduziert werden.