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BGH 11.9.2013 IV ZR 17/13, NWB 39/2013 S. 3056

Versicherungsvertragsrecht | Rückkaufswert von vor dem abgeschlossenen Lebensversicherungen

Der Rückkaufswert bei Kündigung einer Lebensversicherung ist für seit dem abgeschlossene Verträge im VVG geregelt (§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG), dessen rückwirkende Anwendung nicht möglich ist. Für davor abgeschlossene Verträge hatte der BGH Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen [i]Welker, NWB 45/2012 S. 3632des Versicherungsnehmers verrechnet werden ( NWB HAAAE-16006). Nunmehr hat er die weitere Frage entschieden, welche Folgen sich daraus für die Berechnung des Rückkaufswerts nach einer vorzeitigen Kündigung ergeben. Danach ist die durch die Unwirksamkeit der Klauseln entstandene Vertragslücke dahingehend zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer z...