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Abgabenordnung | Keine Verteilung eines Übergangsverlustes aus Billigkeitsgründen
Nach dem ist es aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht geboten, einen Übergangsverlust, der bei dem Wechsel von der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG entsteht, auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre zu verteilen.
Das Urteil ist kaum zu beanstanden. Solche Übergangsverluste entstehen, wenn Verbindlichkeiten einzubuchen sind, die bei der Einnahmenüberschussrechnung nicht berücksichtigt wurden. Dem Kläger steht dann nur der Verlustabzug zu. Im österreichischen EStG ist eine Verteilung der Übergangsverluste auf die sieben Jahre nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart gesetzlich vorgesehen (§ 4 Abs. 10 Nr. 1 Satz 3 öEStG).