WP Praxis Nr. 10 vom Seite 1

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Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | wp-redaktion@nwb.de

... durch Checklisten für die Jahresabschlusserstellung

Einen Jahresabschluss zu erstellen, ist für Unternehmen bzw. ihre Berater und damit befasste Mitarbeiter eine meist zeitintensive und oft nervenaufreibende Prozedur. Zu diesem Thema geben die drei Checklisten (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) von Meyer Hilfestellung – kostenlos im Modul „NWB Wirtschaftsprüfung” verfügbar. Mehr dazu erfahren Sie im Praxistipp auf S. II dieser Ausgabe.

MicroBilG: Unklarheiten in der Bilanzierungspraxis

Durch das MicroBilG wurde im Rahmen des § 267a HGB die neue Unternehmenskategorie der Kleinstkapitalgesellschaft (als Unterkategorie der kleinen Kapitalgesellschaft) geschaffen. Ziel des MicroBilG war es, diese Kleinstkapitalgesellschaften von Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu entlasten. Die anfängliche Freude über die vermeintlichen Erleichterungen weicht in der Unternehmens- bzw. Prüfungspraxis zunehmend einer ernüchternden Erkenntnis. Denn bei der Anwendung der aus dem MicroBilG resultierenden Regelungen ergeben sich zahlreiche nicht durch den Gesetzgeber abschließend geklärte Bilanzierungsfragen, die der Bilanzierende, aber auch der Abschlussprüfer eigenständig zu lösen hat. Zwirner/Froschhammer behandeln ab S. 177 das MicroBilG aus Anwender- und Prüfersicht.

Haftungsgefahren für den Wirtschaftsprüfer

Mit zwei Urteilen hat der BGH am zu wichtigen Fragen der Haftung von Wirtschaftsprüfern Stellung genommen. Die Urteile betreffen sowohl Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als auch Ansprüche gegen den als Geschäftsführer tätigen Wirtschaftsprüfer. Im Bereich der Haftung gegenüber Dritten führen die Urteile zu einer Haftungsverschärfung. Dabei gibt der BGH seine Rechtsprechung aus 2005 zur Prospekthaftung auf. Er übernimmt damit eine Garantenstellung gegenüber Anlegern. Ist der Bestätigungsvermerk aufgrund einer fehlerhaften Abschlussprüfung unrichtig, kann der Anleger vom Wirtschaftsprüfer in der Regel Schadenersatz verlangen, wenn er durch den Erwerb einer wertlosen Anlage Schaden erleidet. Die Rechtsprechung unterstellt, dass der Anleger die Anlage nicht erworben hätte, wenn der Bestätigungsvermerk versagt oder eingeschränkt worden wäre. Möglicherweise kann eine solche Garantenstellung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Dritten auch bei Veröffentlichung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks in anderem Zusammenhang entstehen, beispielsweise wenn sie im Rahmen einer vorgesehenen Kapitalerhöhung oder im Hinblick auf eine geplante Fusion erfolgt. Der Abschlussprüfer ist gut beraten, sorgfältig abzuwägen, ob er solchen Veröffentlichungen des Bestätigungsvermerks zustimmt oder nicht. Schmitz behandelt ab S. 184 die Verschärfung der BGH-Rechtsprechung.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
WP Praxis 10/2013 Seite 1
NWB UAAAE-44431