Finanzgerichtsordnung: Fehlende Bestimmtheit des Klagebegehrens
und mangelnde geordnete Darlegung der Rechtsverletzung
Leitsatz
1. An der Bestimmtheit des Klagebegehrens
(i. S. v. § 65 FGO) fehlt es, wenn - hier bei Parallelklagen
- nicht deutlich wird, welche Klage sich jeweils auf welches Begehren
bezieht oder welche Klage jeweils an welchen Vorverfahrens-Streitstand
anknüpft oder wie die Klagen sich insoweit unterscheiden.
2. An der Bestimmtheit des Klagebegehrens
fehlt es weiter insoweit, als mehrere Besteuerungsmerkmale vorgebracht
werden, die nur teilweise betragsmäßig bestimmt
und im Übrigen unbestimmt und auch nicht bestimmbar sind
(vgl. , EFG 2012, 1487 m.
Anm. Lemaire, DStRE
2013, 252 m. w. N.).
3. Die weitere Sachurteilsvoraussetzung der
Klagebefugnis bzw. Geltendmachung einer Rechtsverletzung ist nicht
erfüllt, wenn die Klagebegründung aufgrund des
Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen
die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen in Bezug auf
ein bestimmtes Klagebegehren nicht hinreichend klar, geordnet und
verständlich erkennen lässt; es ist nicht Aufgabe
des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer
(i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO) geeignet sein könnte
(vgl. , StEd 2009, 568, Juris
m. w. N.).
4. Für eine bloße Zahlungsklage
auf Erstattung von Steuern ist ein Rechtsschutzbedürfnis
nur ausnahmsweise denkbar; grundsätzlich ist die Leistungsklage
subsidiär gegenüber der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAE-44414
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