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FG München Beschluss v. - 5 V 1840/13

Gesetze: FGO § 114, AO § 258

Zum Verhältnis von AdV und eAo beim Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO

Leitsatz

§ 114 FGO ist trotz des generellen Vorrangs des Antrags auf AdV bei Pfändungsmaßnahmen anwendbar, wenn sich das Begehren des Antragstellers auf die einstweiige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO richtet.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAE-44405

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