1. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes endet, wenn der Kindergeldberechtigte aus dem Haushalt auszieht, in dem das Kind
verbleibt.
2. Eine Billigkeitsregelung wegen erfolgter Weiterleitung des Kindergelds an den anderen Berechtigten kommt nicht in Betracht,
wenn der andere Berechtigte für den fraglichen Zeitraum ebenfalls Kindergeld beantragt und erhalten hat.
3. Die Familienkasse ist berechtigt, mit ihrem Rückforderungsanspruch gegen Ansprüche des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung
von Kindergeld für frühere Zeiträume aufzurechnen.
Tatbestand
Fundstelle(n): XAAAE-44404
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