Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei einem zunächst ausdrücklich auf § 165 Abs. 1 Satz 2 und Satz 2 AO gestützten, später nur noch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeitsvermerk
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Bleibt ein auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk und die darauf beruhende Änderungsmöglichkeit auch dann bestehen, wenn im erstmaligen Einkommensteuerbescheid ausdrücklich zwischen einer auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und einer auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeit unterschieden wird, in einem danach ergangenen Änderungsbescheid jedoch lediglich eine auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützte Vorläufigkeit enthalten ist?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
FAAAE-44248