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Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen
Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung.
Beim BFH sind Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ( und ).