OFD Nordrhein-Westfalen - G 1422-2013/0022

Umfang der Hinzurechnung bei Leasingunternehmen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d und e  GewStG

Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d und e GewStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sind Miet- und Pachtzinsen unabhängig von ihrer gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger dem Gewerbeertrag des Mieters/Pächters hinzuzurechnen. Zu den Miet- und Pachtzinsen gehören auch die Aufwendungen des Mieters oder Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstandes, die er über seine gesetzliche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht hinaus (§§ 582 ff. BGB) auf Grund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat (Rz. 29 Satz 3 des Gleichlautenden Ländererlasses vom (BStBl 2012 I S. 654).

Die vorstehenden Grundsätze gelten nach Verwaltungsauffassung auch bei Leasingverträgen mit der Folge, dass „sich der Umfang der Hinzurechnung auf die den Gewinn mindernde Leasingrate erstreckt” (Rz. 29 Satz 5 des Gleichlautenden Ländererlasses, a. a. O.).

Die Leasingbranche interpretiert diese Aussage im Ländererlass dahingehend, dass ausschließlich die den Gewinn mindernde Leasingrate der Hinzurechnung unterläge. Die Pflicht der Hinzurechnung übriger vom Leasingnehmer getragenen Aufwendungen wird bestritten.

Nach den Erörterungen der KSt-Referatsleiter des Bundes und der Länder erstreckt sich der Umfang der Hinzurechnung sowohl auf die den Gewinn mindernde Leasingrate als auch auf sonstige Aufwendungen des Leasingnehmers wie z. B. für Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung des Leasinggegenstandes, soweit er vertraglich eine Verpflichtung übernimmt, die über die gesetzliche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht (§§ 582 ff. BGB) hinausgeht.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - G 1422-2013/0022

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 2057 Nr. 37
EStB 2013 S. 379 Nr. 10
FR 2013 S. 1016 Nr. 21
LAAAE-44207