BGH Beschluss v. - 3 StR 197/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, dass 16 Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken seien. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Schuldspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Der jeweilige Ausspruch über die Einzelstrafen weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf, weil diese jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO sind.

3 Demgegenüber kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen ist der Zeitpunkt der letzten, nach der Entscheidung des Amtsgerichts Lingen vom ergangenen Vorverurteilung durch dasselbe Gericht ebenso wenig zu entnehmen wie der Umstand, ob diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Auf der für das Revisionsverfahren maßgebenden Entscheidungsgrundlage ist deshalb nicht zu beurteilen, ob für die vom Amtsgericht Lingen zuletzt abgeurteilte Tat und möglicherweise zumindest für einen Teil der hier abgeurteilten, ab Ende November 2011 begangenen Taten gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre.

4 Der Wegfall der Gesamtstrafe bedingt die Aufhebung der Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls in diesem Zusammenhang auch zu bedenken haben, welchen Einfluss der Umstand auf die Reihenfolge der Vollstreckung hat, dass der Angeklagte sich seit dem in einer stationären Drogentherapie befindet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAE-44084