Rechtsschutzbeeinträchtigung durch Vernichtung von Notizen des Prüflings
Leitsatz
1. Prüfungsspezifische Wertungen beruhen auf der eigenen Prüfungserfahrung des jeweiligen Prüfers und der unwiederholbaren
Prüfungssituation. Mithin sind prüfungsspezifische Wertungen im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruierbar und entziehen
sich einer justiziellen Nachprüfung.
2. Die Beseitigung der handschriftlichen Aufzeichnungen und Notizen des Prüflings durch den Prüfer nach Abschluss der nicht
bestandenen Steuerberaterprüfung ist jedenfalls dann geeignet, den effektiven Rechtsschutz des Prüflings im Hinblick auf den
Umfang und den Inhalt der ihm andernfalls möglich gewesenen sachlichen Begründung der Klage in entscheidungserheblicher Weise
zu beeinträchtigen, wenn die besondere Bedeutung der Aufzeichnungen und Notizen für die Rechtsverfolgung glaubhaft gemacht
wird.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 2140 Nr. 40 DStRE 2014 S. 574 Nr. 9 EFG 2013 S. 1798 Nr. 21 AAAAE-44053
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