Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Zinserträge aus steuerlich anzuerkennenden Darlehensverträgen zwischen nahen
Angehörigen
32d Abs. 2 Nr. 1a EStG 2009 nicht verfassungswidrig
Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen
Leitsatz
1. Bei steuerlich anzuerkennenden Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist von „einander nahestehende Personen” i.
S. d. § 32 Abs. 2 Nr. 1a EStG auszugehen, und der Abgeltungssteuersatz ist folglich nicht anzuwenden, wenn bei den Darlehensgewährungen
eine weitgehende Interessenidentität vorliegt, es also am unter fremden Dritten üblichen Interessengegensatz fehlt, und.das
Gefälle zwischen dem Abgeltungssteuersatz und der tariflichen Einkommensteuer ausgenutzt wird.
2. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs.
1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Es besteht kein Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Anschluss an Niedersächsisches FGl v. , 15 K 417/10).
3. Ein Darlehensvertrag, durch den der Vater seiner Frau und den volljährigen Kindern die Mittel zum Kauf von vermieteten
Immobilien zur Verfügung stellt, kann auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn die inhaltliche Gestaltung nicht in allen
Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und es z. B. an einer Besicherung und einer Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung
fehlt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2014 S. 604 Nr. 10 EFG 2013 S. 1764 Nr. 21 EStB 2014 S. 71 Nr. 2 VAAAE-44046
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