BsGaV § 23

Abschnitt 3: Besonderheiten für Versicherungsbetriebsstätten

§ 23 Allgemeines

Eine Betriebsstätte,

  1. die Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne des ausländischen Versicherungsaufsichtsrechts ist und

  2. die Versicherungsgeschäfte betreibt,

ist eine Versicherungsbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAE-43902