Abschnitt 2: Besonderheiten für Bankbetriebsstätten
§ 18 Allgemeines [1]
Eine Betriebsstätte,
die Teil ist
eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
die Bankgeschäfte betreibt,
ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.
Fundstelle(n):
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KAAAE-43902
1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .