OFD Niedersachsen - S 7200 - 280 - St 182

Portokosten als durchlaufende Posten

Nicht zum Entgelt gehörende durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen Beträge vereinnahmt und verausgabt. Zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (Abschn. 10.1. S. 4 UStAE). Versendet die Deutsche Post AG (DP-AG) Briefe und Pakete, liegen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem auf der Sendung genannten Absender vor.

  1. Werbeagenturen und Lettershops (Agenturen) versenden Briefe, Prospekte o. Ä. für ihre Auftraggeber. Ist der Auftraggeber auf der Sendung als Absender genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten, soweit die Agentur die Portokosten verauslagt hat.

    Die DP-AG gestattet Agenturen, ihren eigenen Freistempler auch für die gewerbsmäßige Versendung der Post der Auftraggeber zu benutzen. Abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt sie dafür keine besondere Genehmigung. Macht eine Agentur ihren Auftraggeber als Absender kenntlich, indem sie z. B. das „Klischee” ihres Auftraggebers in den Freistempler einsetzt oder den Umschlag mit entsprechenden Absendeaufkleber oder -aufdruck versieht, liegen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Post AG vor. Dann sind von der Agentur weiter berechnete Portokosten durchlaufenden Posten.

  2. Berechnet ein Konsolidierer (Inhaber einer postrechtlichen Lizenz gem. § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Postgesetz) Portokosten weiter, können diese als durchlaufende Posten anzusehen sein. Voraussetzung ist auch in diesen Fällen, dass der Konsolidierer gegenüber der DP-AG im fremden Namen auftritt und die Beförderungsleistungen gegenüber der DP-AG für den Auftraggeber durchgeführt werden. Der Konsolidierer handelt im eigenen Namen, wenn er auf der Grundlage der AGB „Teilleistungen BZA (Briefzentrum-Abgang) gewerbsmäßige Konsolidierung Brief” bzw. „BZE (Briefzentrum-Eingang) gewerbsmäßige Konsolidierung Brief” tätig wird. In diesen Fällen sind die weiterberechneten Portokosten kein durchlaufender Posten, sondern gehören zum Entgelt siehe .

  3. Keine durchlaufenden Posten liegen in folgenden Fällen vor:

    • Eine Agentur legt in ihren Rechnungen die Vereinnahmung und Verauslagung in fremden Namen und für fremde Rechnung nicht offen. In diesen Fällen ist Umsatzsteuer zu berechnen.

    • Die Agentur erhält von der DP-AG Rabatte, die sie an die Kunden nicht weitergibt. Die Kunden haben die üblichen Portokosten zu zahlen. Da ein höherer Betrag weiter berechnet wird, als gegenüber der DP-AG geschuldet wird, liegt kein durchlaufender Posten vor.

    • Ein Versandhandelsunternehmen ist auf Paketsendungen als Absender genannt. Folglich liegen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Versandhandelsunternehmen und der DP-AG vor. Selbst eine „unfreie” Versendung oder eine Versendung „per Nachnahme” führt nicht zu Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger des Pakets und der Post AG. Die von Versandhandelsunternehmen weiter berechneten Portokosten sind deshalb keine durchlaufende Posten.

Unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG fallen seit nur noch bestimmte Post-Universaldienstleitungen. Leistungen, deren Bedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart werden, sind nicht steuerfrei. Näheres regelt Abschnitt 4.11b.1. UStAE.

Handelt es sich nach den o. g. Ausführungen bei den weiter berechneten Portokosten um einen durchlaufenden Posten, so trifft dies auch für die auf das Porto entfallende Umsatzsteuer zu.

Für den Frachtdienst gelten die für den Briefdienst entsprechenden Grundsätze.

OFD Niedersachsen v. - S 7200 - 280 - St 182

Fundstelle(n):
PAAAE-43773