Rücknahme einer Inobhutnahme; Kosten der Inobhutnahme
Leitsatz
Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zur Durchführung einer Inobhutnahme notwendigen Sach- und Dienstleistungen gegen Entgelt durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbringen zu lassen, bestimmt sich deren Wert grundsätzlich nach dem Entgelt, das die Träger der Jugendhilfe hierfür vereinbart haben.
Gesetze: § 45 SGB 10, § 50 SGB 10, § 31 SGB 10, § 39 SGB 10, § 42 SGB 8, § 11 SGB 1, § 39 SGB 1
Instanzenzug: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 1 A 466/09 Urteilvorgehend VG Chemnitz Az: 5 K 721/06
Tatbestand
1Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Anordnung, ihn in Obhut zu nehmen und die Aufforderung, die Kosten seiner Inobhutnahme zu erstatten.
2Der Kläger reiste im November 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vor der Ausländerbehörde der beklagten Stadt gab er wahrheitswidrig an, er heiße Ali Halch, sei am in Darfur geboren und sudanesischer Staatsangehöriger. Daraufhin wurde er am dem Jugendamt der beklagten Stadt übergeben, das mit Rücksicht auf die nach den Angaben des Klägers bestehende Minderjährigkeit am selben Tag die Inobhutnahme des Klägers anordnete und ihn in einer Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt unterbrachte. Dort hielt sich der Kläger vom 29. November bis zum und vom 1. April bis zum auf.
3Nachdem das Jugendamt der beklagten Stadt davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Kläger in Wahrheit aus Tunesien stammt und im Zeitpunkt der Einreise volljährig gewesen ist, nahm es mit Bescheid vom die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - für die Zeiträume vom 29. November bis und vom 1. April bis zurück und forderte den Kläger auf, die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 9 253,37 € gemäß § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - zu erstatten.
4Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, die vom Kläger der Höhe nach auf das von der Beklagten aufgrund der Entgeltvereinbarung an den Einrichtungsträger für seine Unterbringung, Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung gezahlte Entgelt von insgesamt 9 056,98 € beschränkt wurde, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
5Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die angefochtenen Bescheide in dem beantragten Umfang aufgehoben. Die Inobhutnahme sei ein Verwaltungsakt. Dies gelte unabhängig davon, ob die aktenkundig am erfolgte Inobhutnahme dem Kläger selbst gegenüber schriftlich angeordnet worden sei, weil eine solche Maßnahme auch mündlich erlassen werden könne. Die Inobhutnahme sei objektiv rechtswidrig gewesen, weil der Kläger im November 2004 nicht mehr minderjährig gewesen sei. Ob die Inobhutnahme dem Kläger gegenüber als begünstigender oder als belastender (bzw. "sonstiger") Verwaltungsakt anzusehen sei, könne offenbleiben, da sowohl ein belastender ("sonstiger") Verwaltungsakt als auch ein sogenannter gemischter Verwaltungsakt beim Vorliegen der in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit rückwirkend aufgehoben werden dürfe. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Inobhutnahme durch seine vorsätzlich falsche Altersangabe bewirkt habe. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt. Hinsichtlich des "Ob" der Rücknahme der Entscheidung, den Kläger in Obhut zu nehmen, habe es angesichts von dessen Bösgläubigkeit keiner vertieften Ermessenserwägungen bedurft.
6Der Erstattungsanspruch finde seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Da der Beklagten im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 SGB X kein Ermessen zustehe, ob sie den Erstattungsanspruch geltend mache, habe sie bei der Aufhebung des Verwaltungsaktes eine Ermessensentscheidung über den Umfang der zu erstattenden Leistungen zu treffen. Dieser Ermessensentscheidung liege ein unzutreffender Maßstab zugrunde. Im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis seien die erbrachten Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X nicht mit dem zwischen dem Jugendamt und dem Träger der Einrichtung vereinbarten Entgelt gleichzusetzen. Die Entgeltvereinbarung mit dem Einrichtungsträger bilde auch keine hinreichende Grundlage für eine schätzungsweise Ermittlung der beim Kläger eingetretenen Vermögensmehrung. Der festgestellte Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung wirke sich im Entscheidungsverbund mit § 50 Abs. 1 SGB X unmittelbar auf den festgesetzten Erstattungsbetrag aus.
7Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die an den Kläger erbrachten Leistungen entsprächen den Aufwendungen, die sich aus der zwischen ihr und dem Einrichtungsträger geschlossenen Entgeltvereinbarung ergäben.
8Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Gründe
9Die Revision der Beklagten ist begründet. Die entscheidungstragenden Annahmen des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte habe im Rahmen der Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2167) - SGB X - eine Ermessensentscheidung über den Umfang der nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstattenden Leistungen zu treffen, deren Wert nicht anhand der Entgeltvereinbarung bemessen werden dürfe, die zwischen der Beklagten und dem Einrichtungsträger geschlossen worden sei, verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
10Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Satz 1). Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Inobhutnahme des Klägers nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 3546) und der im Zeitraum der streitgegenständlichen Inobhutnahme geltenden Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3852) - stellt einen diesem gegenüber ergangenen Verwaltungsakt dar (1). Aufgrund dessen sind Leistungen erbracht worden (2.). Der Verwaltungsakt der Inobhutnahme wurde mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (3.). Die Erstattung der erbrachten Leistungen ist auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet, der sich grundsätzlich nach dem Entgelt bestimmt, das die Träger der Jugendhilfe hierfür vereinbart haben (4.).
111. Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X (a). Dieser ist dem Kläger gegenüber wirksam ergangen (b) und hatte bis zum Zeitpunkt der Rücknahme seine Wirksamkeit nicht verloren (c).
12a) Das Jugendamt der beklagten Stadt hat - was vom Kläger im Revisionsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt wird - mit der auf § 42 SGB VIII gestützten Inobhutnahme des Klägers, die von dem Vollzugsakt seines tatsächlichen Verbringens und Betreuens in der Einrichtung zu unterscheiden ist, eine Entscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen. Denn die Inobhutnahme verschafft dem Jugendamt der beklagten Stadt im konkreten Hilfefall eine Position, die das (vermeintliche) elterliche Sorgerecht für die Dauer der Inobhutnahme überlagert. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme den notwendigen Unterhalt des Klägers und die Krankenhilfe sicherzustellen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Es übt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 SGB VIII) und hat für das Wohl des Klägers zu sorgen, ihn in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII). Die von der Inobhutnahme umfasste Befugnis des Jugendamtes, den Kläger in einer Einrichtung unterzubringen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), begründet für diesen die Verpflichtung, vorübergehend den Anweisungen des Jugendamtes im Hinblick auf seine Anwesenheit in der Einrichtung zu folgen. Zugleich verleiht die Inobhutnahme dem Kläger einen Anspruch darauf, in der Einrichtung aufgenommen, verpflegt und betreut zu werden. Da die Inobhutnahme ihrem objektiven Sinngehalt entsprechend verbindliche Wirkung gegenüber dem Kläger entfaltet, ist sie auch auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet.
13b) Die Inobhutnahme ist dem Kläger gegenüber wirksam bekanntgegeben worden.
14Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Hierfür reicht es aus, dass die Behörde - willentlich - dem Adressaten von dem Inhalt des Verwaltungsaktes Kenntnis verschafft (vgl. BVerwG 2 B 173.93 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 258 S. 1 <S. 2>). Dies kann, soweit - wie hier - nichts anders vorgeschrieben ist, auch mündlich geschehen. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die aktenkundig am erfolgte Inobhutnahme dem Kläger gegenüber mündlich eröffnet worden.
15Ob eine Inobhutnahme Minderjährigen gegenüber - wie die Revision meint - nur wirksam bekanntgegeben werden kann, wenn sie ihren Eltern gegenüber eröffnet wird bzw. die Wirksamkeit der Bekanntgabe die Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch vom (BGBl I S. 3015), im Zeitraum der streitgegenständlichen Inobhutnahme zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 818) - SGB I - bzw. § 11 SGB X voraussetzt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Kläger nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Bekanntgabe 23 Jahre alt und damit sowohl nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig als auch nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften handlungsfähig war.
16Dem steht auch § 33a Abs. 1 SGB I nicht entgegen. Danach ist, wenn Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt. Diese Vorschrift ist entgegen der Rechtsansicht der Revision jedenfalls deshalb auf die Bekanntgabe der Inobhutnahme nicht anwendbar, weil sie nur für Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I gilt (vgl. - juris Rn. 35 und vom - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2). Zu diesen gehört die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht.
17Nach § 11 Satz 1 SGB I sind Sozialleistungen die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Gegenstand sozialer Rechte sind. Die persönlichen und erzieherischen Hilfen werden zu den Dienstleistungen gezählt (§ 11 Satz 2 SGB I). Die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Sozialleistungen werden in § 27 Abs. 1 SGB I aufgezählt. Die Inobhutnahme ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Ebenso wenig wird sie im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII genannt. Stattdessen führt sie das Gesetz ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung im Achten Buch Sozialgesetzbuch setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. So hat der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften in § 86 SGB VIII die "örtliche Zuständigkeit für Leistungen" geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als "örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben" bzw. "für vorläufige Maßnahmen" gekennzeichnet hat. Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII, welcher (mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus ...") die Inobhutnahme der Leistungsgewährung gegenüberstellt.
18c) Der Verwaltungsakt der Inobhutnahme war im Zeitpunkt der Rücknahme noch wirksam. Dadurch, dass die Inobhutnahme zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen und beendet war, ist keine Erledigung eingetreten.
19Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht erledigt ist. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 13 m.w.N.). Daran gemessen hatte sich der Verwaltungsakt der Inobhutnahme im Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht erledigt.
20Zwar hatte sich die Verpflichtung des Klägers, sich der Obhut zu unterstellen, mit dem Vollzug und der Beendigung der Inobhutnahme verbraucht. Der Verwaltungsakt der Inobhutnahme entfaltet darüber hinaus aber auch eine Sperrwirkung. Solange er nicht aufgehoben worden ist, hindert er den Rückgriff auf den Hilfeempfänger im Wege eines möglichen Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 1 SGB X. Diese Funktion des Verwaltungsaktes dauert bis zu seiner Aufhebung an.
212. Aufgrund des Verwaltungsaktes der Inobhutnahme sind Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X erbracht worden. Der Leistungsbegriff des § 50 Abs. 1 SGB X erfasst auch die Inobhutnahme (a). Die dem Kläger in Durchführung der Inobhutnahme gewährten geldwerten Sach- und Dienstleistungen wurden aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht (b). Dass sich die Beklagte dabei der Hilfe eines freien Trägers der Jugendhilfe bedient hat, hindert nicht, die Leistungen als von der Beklagten erbracht anzusehen (c).
22a) Leistungen im Sinne des § 50 SGB X sind alle durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bewirkten Vermögensverschiebungen, die ein Leistungsträger in Wahrnehmung seiner öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben nach dem Sozialgesetzbuch einem Bürger erbracht hat. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt auch § 50 SGB X für die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird. Der Leistungsbegriff des § 50 SGB X umfasst dementsprechend nicht nur die Sozialleistungen im Sinne von § 11 und §§ 18 bis 29 SGB I, bei denen ein Leistungsträger eine Vermögensverschiebung zugunsten eines Bürgers zur Erfüllung eines vermeintlich bestehenden sozialen Rechts vornimmt, und zu denen die Inobhutnahme als solche - wie dargelegt - nicht gehört. Vielmehr ist für die Annahme einer Leistung im Sinne des § 50 SGB X erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Leistungsträger einem Bürger eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung in Ausführung einer ihm nach dem Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgabe erbracht hat (vgl. - BSGE 97, 94 und vom - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2).
23Dieses weite Verständnis ist vom Wortlaut des § 50 Abs. 1 SGB X gedeckt und wird vom Sinn und Zweck der Norm, das ohne Rechtsgrundlage Erlangte abzuschöpfen, gefordert. Insbesondere wird dieses Auslegungsergebnis durch systematische Erwägungen getragen. So sind in § 50 Abs. 2a SGB X ausdrücklich auch "Leistungen zur Förderung von Einrichtungen" erwähnt, die ebenfalls keine Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I sind. Zudem zeigt auch § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, wonach Kinder und Jugendliche zu den Kosten der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) heranzuziehen sind, dass der Gesetzgeber dasjenige, was dem Hilfeempfänger auf der Grundlage einer Inobhutnahme zugewandt wird, der Sache nach als ausgleichsfähigen und ausgleichsbedürftigen geldwerten Vorteil ansieht. Das Argument des Klägers, dass es sich bei der Inobhutnahme nur um eine Eingriffsmaßnahme handelt, greift nicht durch.
24In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben handelt es sich bei der mit der Inobhutnahme verbundenen Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischen Betreuung des Klägers um Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X.
25b) Aus der systematischen Betrachtung der Vorschrift folgt, dass § 50 Abs. 1 SGB X eine Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes voraussetzt. Denn § 50 Abs. 2 SGB X erfasst ausdrücklich die Fälle der Leistungserbringung "ohne Verwaltungsakt" und bildet damit das Gegenstück zu § 50 Abs. 1 SGB X, der die Leistung "mit Verwaltungsakt" zum Gegenstand hat. Erbracht ist eine Leistung im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X, wenn sie dem Leistungsempfänger zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung bzw. eines Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger zugewandt worden ist (vgl. - SozR 3-1300 § 50 Nr. 25; vom - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 24 und vom - 11 RAr 47/90 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 10). In diesem Sinne sind dem Kläger aufgrund der Inobhutnahme Leistungen erbracht worden.
26Zwar ist kein ausdrücklicher Leistungsbescheid ergangen, wie es für die Fälle des § 50 Abs. 1 SGB X typisch ist. Allerdings ist mit der Inobhutnahme insoweit eine Leistungsverpflichtung des Jugendamtes der beklagten Stadt verbunden, als dieses gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII für das Wohl des Klägers zu sorgen hat. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen die Unterbringung, Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung des Klägers während der Zeit der Inobhutnahme zu gewährleisten (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dass der Kläger entsprechende Zuwendungen in Form von Sach- und Dienstleistungen zur Erfüllung der zuvor genannten Verpflichtung tatsächlich erhalten hat, steht nicht im Streit.
27c) Die dem Kläger in Durchführung der Inobhutnahme in der Einrichtung eines freien Trägers der Jugendhilfe gewährte Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung sind als Leistungen der Beklagten anzusehen. Denn sie wurden im Auftrag der Beklagten zweckgerichtet zur Durchführung der Inobhutnahme erbracht.
28Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X erbracht, wenn er diese - hier in Wahrnehmung einer ihm nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgabe - entweder unmittelbar selbst erbracht hat oder mittelbar durch einen Dritten hat erbringen lassen. Zwar richtet sich die Berechtigung und Verpflichtung zur Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der Folge, dass dieser im Verhältnis zum Hilfeempfänger in der Pflicht und Verantwortung steht. Aus der Organisations- und Personalhoheit folgt aber das Recht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu bestimmen, wie er die seiner Zuständigkeit unterliegenden Aufgaben im Einzelnen wahrnimmt und deren ordnungsgemäße und effektive Erledigung sicherstellt. Dies schließt grundsätzlich die Entscheidung darüber ein, ob eine bestimmte Sach- und Dienstleistung durch eigene Mitarbeiter erbracht oder ein Dritter mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt wird. Letzteres ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwehrt, wenn die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall gesetzlich ausdrücklich oder sie aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa weil eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach der Natur der Aufgabe oder ihren inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen nur durch Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ist (vgl. BVerwG 5 C 16.08 - BVerwGE 135, 150 = Buchholz 436.511 § 37 KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 17). Beides ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung des in Obhut genommenen Klägers nicht der Fall.
29Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII als eine andere Aufgabe der Jugendhilfe beteiligen oder ihnen diese Aufgabe zur Ausführung übertragen können (vgl. § 76 Abs. 1 SGB VIII). Die Arbeiterwohlfahrt gehört zu den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Die in Durchführung der Inobhutnahme zu gewährende Unterkunft, Verpflegung und Betreuung des in Obhut Genommenen sind weder in inhaltlicher noch in organisatorischer Hinsicht von solcher Art und Qualität, dass sie in der Regel nicht auch von einem Träger der freien Jugendhilfe mit entsprechend fachlich qualifiziertem Personal erfüllt werden können (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 17).
30Dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich befugt ist, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe der Inobhutnahme der Hilfe Dritter zu bedienen, entspricht auch dem Subsidiaritätsgrundsatz in § 4 Abs. 2 SGB VIII. Danach soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt aber zwingend voraus, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe die Durchführung von Aufgaben der Jugendhilfe überlässt. Der Vorrang des § 4 Abs. 2 SGB VIII erfasst grundsätzlich alle Handlungsfelder der Jugendhilfe, also auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (vgl. vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
313. Der Verwaltungsakt der Inobhutnahme wurde mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Als ein sowohl belastende als auch begünstigende Wirkungen entfaltender Verwaltungsakt unterliegt die Rücknahme der Inobhutnahme den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SGB X für die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten (a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (b). Die Beklagte hat im Ergebnis auch das ihr eingeräumte Ermessen bezüglich des "Ob" der Rücknahme fehlerfrei ausgeübt (c).
32a) Bei der Inobhutnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit sowohl belastender als auch begünstigender Wirkung.
33Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 1 SGB X ist ein begünstigender Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Ein belastender Verwaltungsakt ist demgegenüber ein Verwaltungsakt, mit dem in ein Recht eingegriffen oder eine Begünstigung verweigert wird. Ob es sich bei einem Verwaltungsakt in einem - wie hier - mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis um einen begünstigenden oder belastenden Verwaltungsakt handelt, ist allein nach der Wirkung beim Adressaten zu beurteilen (vgl. BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 = Bucholz 442.066 § 37 TKG Nr. 4 Rn. 46 m.w.N.). Für den Kläger als Adressaten der Inobhutnahme kommt dieser insoweit belastende Wirkung zu, als der Kläger - wie dargelegt - verpflichtet ist, sich der Obhut zu unterstellen und den Anweisungen des Jugendamtes im Hinblick auf seine Anwesenheit in der Einrichtung zu folgen. Begünstigend wirkt sich die Inobhutnahme aus, weil sie Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger von der Einrichtung des freien Trägers aufgenommen wird und dort für die Dauer der Inobhutnahme Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung erhält.
34Verwaltungsakte mit einer derartigen Mischwirkung sind insgesamt als begünstigend zu behandeln und den strengeren Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SGB X zu unterstellen, sofern sich begünstigende und belastende Elemente - wie hier - nicht voneinander trennen lassen (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).
35b) Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen (aa) Verwaltungsakt mit Mischwirkung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (bb). Die Rücknahme ist innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen auszusprechen (cc). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
36aa) Das Oberverwaltungsgericht hat - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zu Recht dahin erkannt, dass die auf § 42 SGB VIII gestützte Inobhutnahme des Klägers rechtswidrig war.
37Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Obhutnahme erfordert. Ein derartiger Fall kann vorliegen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlichen unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Kläger - wie dargelegt - im Zeitpunkt der Inobhutnahme bereits 23 Jahre alt und damit weder Kind noch Jugendlicher. Dem steht § 33a Abs. 1 SGB I nicht entgegen, weil diese Vorschrift - wie dargelegt - nur bei Sozialleistungen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB I anwendbar ist, zu denen die Inobhutnahme nicht gehört.
38bb) Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Inobhutnahme mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durfte, weil diese - auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf einer vorsätzlich falschen Altersangabe des Klägers beruhte. Dies steht zwischen den Beteiligten gleichfalls nicht im Streit.
39cc) Zwischen den Beteiligten ist auch zu Recht nicht streitig, dass die Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten hat.
40c) Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend festgestellt, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen bezüglich des "Ob" der Rücknahme fehlerfrei ausgeübt hat.
41Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Adressaten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet (vgl. BVerwG 5 C 10.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 29 m.w.N.). Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. zuletzt Urteil vom a.a.O. Rn. 39 m.w.N.).
42Zwar ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Des Weiteren sind gegebenenfalls die Folgen, die sich aus der Rücknahme für den Betroffenen ergeben (hier: Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 9 056,98 €) in den Blick zu nehmen. Beides führt aber nicht dazu, dass im Rahmen der Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X eine Ermessensentscheidung über den Umfang der nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstattenden Leistungen zu treffen ist. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Sie vermischt die Rücknahme nach § 45 SGB X einerseits mit dem Erstattungsanspruch des § 50 Abs. 1 SGB X andererseits in einer nicht zulässigen Weise. Sobald der Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, steht dem Leistungsträger nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ("... sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.") kein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er den Erstattungsanspruch geltend macht (vgl. - SozR 1300 § 50 Nr. 16).
43In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Beklagte im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihr Ermessen zusteht, und sie hat dieses erkennbar ausgeübt. Sie hat sich bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I am Zweck der Ermächtigung orientiert. Sie hat das Interesse des Klägers an der Bestandskraft der rechtswidrigen Inobhutnahme mit dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. zuletzt Urteil vom a.a.O. Rn. 40 m.w.N.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers an der Bestandskraft der rechtswidrigen Inobhutnahme habe hinter das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zurückzutreten. Sonstige Gründe, aus denen die Rücknahme eine Härte bedeuten würde oder aus denen von einer Rücknahme abgesehen werden sollte, seien nicht ersichtlich. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich die Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.
444. Der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X ist ein Anspruch auf Wertersatz und bemisst sich grundsätzlich nach dem Entgelt, das die Beklagte aufgrund der zwischen ihr und dem Träger der freien Jugendhilfe geschlossenen Entgeltvereinbarung an diesen für die Sach- und Dienstleistungen gezahlt hat.
45Die zu erstattenden Leistungen sind in Geld festzusetzen (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dies macht eine Bewertung der erbrachten Sach- und Dienstleistungen in Geld erforderlich. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wie eine Umrechnung der erbrachten Sach- und Dienstleistungen in einen Geldbetrag zu erfolgen hat. Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier - im Einklang mit dem Gesetz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden Sach- und Dienstleistungen gegen Entgelt durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbringen zu lassen, bestimmt sich deren Wert grundsätzlich nach dem Entgelt, das die Träger der Jugendhilfe hierfür vereinbart haben. Denn das vereinbarte Entgelt spiegelt in der Regel den objektiven Wert wider, der den Leistungen bei ihrer Gewährung im maßgebenden Gebiet zukommt.
46Dafür spricht, dass sich die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe als gleichberechtigte und sachkundige Vertragspartner gegenüberstehen. Dies bietet die Gewähr dafür, dass das von ihnen ausgehandelte und vereinbarte Entgelt grundsätzlich den für die Leistungen während des Leistungszeitraums im maßgebenden Gebiet üblichen Wert abbildet. Hinzu kommt, dass das vereinbarte Entgelt von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig davon zu entrichten ist, ob ihm gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X zusteht. Daher ist zu erwarten, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, das außerhalb der Bandbreite der Entgelte anderer Einrichtungsträger im maßgebenden Gebiet liegt. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass das Achte Buch Sozialgesetzbuch den Entgeltvereinbarungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe eine besondere Bedeutung zuweist. Das Gesetz verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Abschluss von Entgeltvereinbarungen, wenn diese Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe für die Gewährung der in § 78a Abs. 1 SGB VIII aufgeführten Leistungen in Anspruch nehmen. Eine derartige Verpflichtung besteht nach § 78a Abs. 2 SGB VIII für andere Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Macht das Landesrecht von der Ermächtigung des § 78a Abs. 2 SGB VIII - wie hier - keinen Gebrauch, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 77 Satz 1 SGB VIII derartige Vereinbarungen zumindest anzustreben. Die Entgeltvereinbarungen sollen im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu einer Kostendämpfung beitragen, eine stärkere Transparenz von Kosten und Leistungen schaffen und die Effizienz der eingesetzten Mittel verbessern (vgl. BTDrucks 13/10330 S. 16).
47Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf eine Plausibilitäts- und Willkürkontrolle des vereinbarten Entgelts, d.h. das Gericht prüft, ob bei einer überschlägigen Betrachtung Anhaltspunkte bestehen, dass das vereinbarte Entgelt willkürlich gegriffen oder wirklichkeitsfremd ist und daher ausnahmsweise nicht den objektiven Wert der Leistungen darstellt. Indiz hierfür kann beispielweise ein überhöhter Rechnungsposten oder ein Entgelt sein, das erheblich über dem mit anderen Trägern Vereinbarten liegt. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ermöglichen dem Senat keine abschließende Beurteilung, ob das vereinbarte pauschale Entgelt, dessen Berechtigung der Kläger in Zweifel gezogen hat, im zu entscheidenden Rechtsstreit ausnahmsweise nicht dem im fraglichen Zeitraum für Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung in einer Einrichtung Üblichen entspricht. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
485. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DAAAE-43712