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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 KO 314/13 EFG 2013 S. 1700 Nr. 20

Gesetze: RVG § 15a Abs. 1RVG § 15a Abs. 2RVG § 17 Nr. 1RVGAnlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Nr. 2300 RVG Nr. 2301 Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr. 2301 FGO § 149 Abs. 1FGO § 139 Abs. 1

Anwendung von Nr. 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG im finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

Verwaltungsverfahren kein Vorverfahren i. S. v. § 139 Abs.1 FGO

nur betragsmäßiges Verböserungsverbot im Erinnerungsverfahren

Leitsatz

1. War der Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig, wird die nach Nr. 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht zunächst nach Nr. 2300 VV RVG berechnet, um erst im Anschluss daran die Regelung der Nr. 2301 VV RVG zur Anwendung zu bringen. Die Geschäftsgebühr entsteht vielmehr von Anfang an nur in dem von Nr. 2301 VV RVG bestimmten (reduzierten) Umfang; Nr. 2301 VV RVG ist daher keine Anrechnungsvorschrift i. S. d. § 15a RVG. Dass das Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) und das sich anschließende Vorverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG zwei voneinander unabhängige selbständige Verfahren sind, die getrennt voneinander abzurechnen sind, ändert daran nichts.

2. Das Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 1 FGO ist nur das Einspruchsverfahren nach den §§ 347 ff. der Abgabenordnung (AO), nicht aber das dem Einspruchsverfahren vorhergegangene Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde.

3. Wenn ein Bürger schon vor Erlass eines Verwaltungsaktes im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt beteiligt und dessen Tätigkeit Erfolg hat, muss er dessen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG selbst zahlen und bekommt sie nicht von der Behörde erstattet. Dass er diese allgemeine Geschäftsgebühr nicht von der Behörde erstattet bekommt, kann ihm aber auch dann zugemutet werden, wenn er mit seinem Anliegen nicht „auf Anhieb”, sondern erst im Einspruchs- oder Klageverfahren Erfolg hat. Dies gilt umso mehr, als kein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz besteht, dass eine Kostenerstattung zu Gunsten des Obsiegenden stets alle Kosten – also auch die im Verwaltungsverfahren angefallenen Aufwendungen – umfassen muss, wenn der Bürger letztlich mit seinem Begehren durchdringt.

4. Das im Erinnerungsverfahren geltende Verböserungsverbot bedeutet zwar, dass das Gericht die Kostenfestsetzung nicht zum Nachteil des Erinnerungsführers ändern darf. Dieses Verbot bezieht sich jedoch nur auf das errechnete Ergebnis, d.h. die Höhe des festgesetzten bzw. festzusetzenden Erstattungsbetrages.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1700 Nr. 20
YAAAE-43368

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