Steuerliche Anerkennung einer ohne Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers und ohne vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung schenkweise begründeten atypisch stillen Gesellschaft zwischen minderjährigen Kindern und dem Einzelunternehmen
des Vaters
Leitsatz
Wird von minderjährigen Kindern mit dem Einzelunternehmen des Vaters, einem Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung,
eine atypisch stille Gesellschaft begründet und schenkt der Vater den Kindern jeweils die stille Einlage, so sind die im Schenkungsweg
gewährten Beteiligungen an der (atypisch) stillen Gesellschaft nebst Einlage für die Kinder i. S. v. § 107 BGB lediglich rechtlich
vorteilhaft. Die Gesellschaftsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit daher weder der Mitwirkung eines gerichtlich bestellten
Ergänzungspflegers noch einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (gegen ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1632 Nr. 20 ErbStB 2013 S. 307 Nr. 10 KÖSDI 2013 S. 18554 Nr. 10 UVR 2014 S. 300 Nr. 10 OAAAE-43367
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