Streitwert eines auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG gerichteten Verfahrens
beträgt 50.000 EUR
Leitsatz
1. Für die Erledigung der Hauptsache ist allein maßgeblich, dass die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben. Ob er insoweit tatsächlich erledigt ist, ist unerheblich, da durch die korrespondierenden Erledigungserklärungen
die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfallen ist.
2. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags ist der Streitwert nach dem klägerischen Interesse zu
bestimmen. Maßgeblich ist allein das objektive, sich aus dem klägerischen Antrag ergebende Interesse, nicht hingegen dasjenige
des Beklagten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines etwaigen Obsiegens auf den Kläger sind zu berücksichtigen.
3. Eine AG wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst; ein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren
schließt sich an das Insolvenzverfahren nur bei Vorhandensein insolvenzfreien Vermögens an.
4. Für ein auf Verpflichtung des Finanzamts zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
einer AG gerichtetes Verfahren ist weder der Auffangstreitwert anzusetzen, noch kommt es auf die Höhe der Abgabenrückstände
der Gesellschaft an. Vielmehr ist der Streitwert pauschalierend auf 50.000 EUR zu schätzen.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1697 Nr. 20 EAAAE-43366
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