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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 K 1339/12 EFG 2013 S. 1697 Nr. 20

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, GKG § 39 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 3, GKG § 58 Abs. 2, InsO § 13, AktG § 262 Abs. 1 Nr. 3, AktG § 264 Abs. 1

Erledigung der Hauptsache

Streitwert eines auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG gerichteten Verfahrens beträgt 50.000 EUR

Leitsatz

1. Für die Erledigung der Hauptsache ist allein maßgeblich, dass die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ob er insoweit tatsächlich erledigt ist, ist unerheblich, da durch die korrespondierenden Erledigungserklärungen die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfallen ist.

2. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags ist der Streitwert nach dem klägerischen Interesse zu bestimmen. Maßgeblich ist allein das objektive, sich aus dem klägerischen Antrag ergebende Interesse, nicht hingegen dasjenige des Beklagten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines etwaigen Obsiegens auf den Kläger sind zu berücksichtigen.

3. Eine AG wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst; ein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren schließt sich an das Insolvenzverfahren nur bei Vorhandensein insolvenzfreien Vermögens an.

4. Für ein auf Verpflichtung des Finanzamts zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG gerichtetes Verfahren ist weder der Auffangstreitwert anzusetzen, noch kommt es auf die Höhe der Abgabenrückstände der Gesellschaft an. Vielmehr ist der Streitwert pauschalierend auf 50.000 EUR zu schätzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1697 Nr. 20
EAAAE-43366

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