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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 6 K 618/11 EFG 2013 S. 1728 Nr. 21

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 3b

Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei erst nachträglich mitgeteiltem Arbeitsgerichtsprozess über das Vorliegen steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

arbeitsgerichtlicher Vergleich kein rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Hat eine Arbeitnehmerin in ihren Steuererklärungen für zwei Jahre ihren Arbeitslohn in voller Höhe als steuerpflichtig erklärt und teilt sie dem Finanzamt erst nach Eintritt der Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide erstmalig mit, dass sie infolge eines geänderten Tarifvertrags bereits seit dem ersten der Streitjahre einen Arbeitsrechtsstreit mit dem Arbeitgeber über die Frage führt, ob ein Teil des Arbeitslohns nach § 3b EStG steuerfrei ist, so können die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten der Arbeitnehmerin geändert werden; die verspätete Mitteilung ist „grob schuldhaft” i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

2. Weder die „Steuerfreiheit” von Teilen des Arbeitslohns noch die Höhe, in welcher Teile des Arbeitslohns im Nachhinein abweichend von der ursprünglichen Bewertung des Arbeitgebers als Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens als steuerfrei zu werten sind, sind „Tatsachen” i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um rechtliche Schlussfolgerungen und abweichende Subsumtionen.

3. Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel nicht nach § 173 AO geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte. Eine Änderung scheidet danach aus, wenn die Unkenntnis der später bekannt gewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist.

4. Arbeitsgerichtliche Vergleiche oder eine Rechtsprechungsänderung sind keine rückwirkenden Ereignisse i. S. v. § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1728 Nr. 21
UAAAE-43365

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