Keine Investitionszulage bei überwiegend nicht zulagenbegünstigende Forstwirtschaft betreibenden sog. Mischbetrieb
Rohholzgewinnung mit Harvester kein verarbeitendes Holzgewerbe
Leitsatz
1. Nach der für die Investitionszulage 2000 maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 (wie auch nach der ab 2003
geltenden Klassifikation) unterfällt die Tätigkeit des Fällens von Bäumen, über deren Entastung bis hin zur Zerteilung in
kleinere, insbesondere transportfähige Stammabschnitte unter Einsatz eines – lediglich der Gewinnung verschiedener Formen
von Rohholz dienenden – Harvesters sowie der Holztransport der Fortwirtschaft und nicht dem verarbeitenden Holzgewerbe. Die
Zuordnung des Betriebs zum forstwirtschaftlichen Bereich setzt keine eigene Stammholzerzeugung voraus.
2. Wird in einem Mischbetrieb der größte Wertschöpfungsanteil im nicht investitionszulagenbegünstigten fortwirtschaftlichen
Bereich des Holzeinschlags und der ersten Verarbeitungsstufe (Harvester), Holzrückung, Holztransport erbracht und der geringere
Anteil im gewerblichen Verkauf von Hackschnitzeln sowie von Holzsortimenten, scheidet die Gewährung einer Investitionszulage
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999 aus.
Fundstelle(n): GAAAE-43361
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