Änderungen bei der Cash-GmbH
Nachdem bereits seit geraumer Zeit die Abschaffung der sog. Cash-GmbH im Raum stand, wurde nun nach etlichen Anläufen durch die Änderungen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes der Begriff des Verwaltungsvermögens verschärft. Künftig sind auch Finanzmittel nach Abzug der Schulden eines Betriebs insoweit schädliches Verwaltungsvermögen, als der positive Saldo an Finanzvermögen 20 % des Werts des Betriebsvermögens übersteigt, da es sich um nicht betriebsnotwendige Finanzmittel handelt. Damit ist die begünstigte Cash-GmbH abgeschafft, dies gilt für alle Erwerbe ab dem . Kolb erläutert ab Seite 304 die Neuregelung und gibt einen Ausblick auf die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen.
Auswirkungen auf die Reinvestitionsklausel
Die gesetzliche Änderung betrifft allerdings nicht nur Gestaltungsüberlegungen zur Inanspruchnahme der Begünstigungsvorschriften, sondern nimmt auch eine neue Art von Verwaltungsvermögen in den bisherigen Katalog auf. Böttcher geht ab Seite 310 der Frage nach, inwieweit sich die Neuregelung auf die Inanspruchnahme der sog. Reinvestitionsklausel auswirkt, zeigt deren Systematik auf und legt die Auffassung der Finanzverwaltung über eine nachsteuerunschädliche Reinvestition dar.
Zweifelsfragen bei der Wertfeststellung von Nießbrauchsfällen
Eine gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils daran ist erforderlich, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Probleme bei der Beurteilung, ob Vermögen tatsächlich Betriebsvermögen darstellt, können sich in Fällen des Nießbrauchs ergeben, aber auch bei treuhänderisch gehaltenem Vermögen. Höne erläutert die Problematik ab Seite 297.
Beste Grüße
Verena Fuß
Fundstelle(n):
NWB-EV 9/2013 Seite 281
NWB UAAAE-43284