Umsatzsteuerbefreiung von ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 UStG; Vergütung des Treuhänders nach § 11 Abs. 1 Pfandbriefgesetz – VI 358 – S 7185 – 040
Es ist gefragt worden, ob die Umsätze aus der Tätigkeit des Pfandbrieftreuhänders nach § 11 Abs. 1 Pfandbriefgesetz (PfandBG) unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG fallen. Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendermaßen Stellung genommen:
Nach § 4 Nr. 26 UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (Buchst. a) oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Buchst. b).
Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören nach der Rechtsprechung des BFH alle Tätigkeiten,
die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden,
die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicher Weise als ehrenamtlich bezeichnet oder
die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden; dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus (, BStBl II S. 912, zuletzt , BStBl 2010 II S. 88).
Die Voraussetzungen, die zur Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit und zu einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG führen, liegen für den Aufgabenbereich eines Pfandbrieftreuhänders nicht vor. Denn weder im PfandBG wird die Tätigkeit des Pfandbrieftreuhänders als ehrenamtlich bezeichnet noch fallen die in § 7 Abs. 4 und §§ 8 ff. PfandBG bezeichneten Aufgaben und Befugnisse, die für ein Kreditinstitut im Bereich des Pfandbriefgeschäfts wahrgenommen werden, unter den Begriff der Ehrenamtlichkeit, wie er im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird.
Darüber hinaus wird die Tätigkeit eines Pfandbrieftreuhänders auch nicht vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit erfasst, denn der Treuhänder erbringt seine Leistung an eine Pfandbriefbank und damit nicht an eine fremdnützig bestimmte Einrichtung. Bei dieser Tätigkeit handelt sich um eine sonstige Leistung gegen Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die unter den maßgeblichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 PfandBG eine besondere fachliche Qualifikation – in der Regel als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer – zur Erfüllung der Aufgaben voraussetzt und unabhängig von der Höhe der Entschädigung im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht wird.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Bestellung zum Pfandbrieftreuhänder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hier die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, erfolgt bzw. die Aufsicht über das Pfandbriefgeschäft durch diese ausgeübt wird und ob die Entgeltzahlungen an die Treuhänder der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorgelegt werden müssen.
FinMin Schleswig-Holstein v. - USt-Kurzinfo
5/2013
Fundstelle(n):
RAAAE-43259