Die Entscheidung des und 1 BvL 2/11) schließt einen Anspruch uf höhere Leistungen für den im Hauptsacheverfahren streitigen Zeitraum vom bis zum auf der Grundlage eines Antrags nach § 44 SGB X aus. Das BVerfG hat zu der Reichweite seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Rückwirkung der Übergangsregelung hinsichtlich nicht bestandskräftiger Bescheide für Leistungszeiträume ab dem vertretbar sei. Das Stellen eines Antrags nach § 44 SGB X auf Überprüfung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides im Mai 2011 eröffnet nicht die Möglichkeit der rückwirkenden Gewährung höherer Leistungen.
Fundstelle(n): XAAAE-43231
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.