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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 R 169/12

Gesetze: SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Eine unheilbare psychische Erkrankung vom Borderline-Typ, die zur Linderung einer Langzeittherapie bedarf, führt nicht zwingend zu einem rentenrelevant verminderten quantitativen Leistungsvermögen. Dies gilt insbesondere, wenn das Krankheitsbild schon von Kindheit an vorliegt und damit wettbewerbsfähig gearbeitet worden ist.

Fundstelle(n):
HAAAE-43219

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