Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausschüttungssperre (HGB)
1. Begriff
Die Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB) ist mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) neu gefasst worden. Durch die Einführung verschiedener geänderter Ansatz- und Bewertungsregelungen kann es in der Bilanz zum Ausweis realisierbarer, jedoch noch nicht realisierter Erträge kommen. Diese entstehen bspw. durch
den Ansatz selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände,
einen Überhang aktiver latenter Steuern oder
die Bewertung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert.
Insbesondere die Bewertung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert stellt eine Abkehr vom bislang gültigen Realisationsprinzip dar. Da die Handelsbilanz die Grundlage für die Ausschüttungsbemessung bildet, war die Einführung einer Ausschüttungssperre notwendig, um eine sich auf diese Maßnahmen begründende Erhöhung des Ausschüttungspotenzials zu verhindern.
Mit der Ausschüttungssperre schafft der Gesetzgeber den Kompromiss zwischen der Informationsfunktion durch die Aktivierung bestimmter Vermögensgegenstände bzw. Sonderposten und dem Gläubigerschutz. Aufgrund der mit Unsicherheit behafteten, noch nicht realisierten und schwer objektivierbaren Erträge soll durch die Vorschrift erreicht werden, dass nur solche Beträge zur Ausschüttung zugelassen werden, die auch ohne Aktivierung dieser Vermögensgegenstände bzw. Sonderposten hätten ausgeschüttet werden können. Bilanzpolitische Maßnahmen sollen an dieser Stelle keine Auswirkungen auf das Ausschüttungspotenzial haben.
Die Regelung ist im HGB unter den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften angesiedelt. Für Personengesellschaften und Einzelkaufleute ist sie nicht anzuwenden, da diese keiner Haftungsbeschränkung unterliegen und Überentnahmen aufgrund der vorstehenden bilanzpolitischen Maßnahmen im Insolvenzfall zurückgefordert werden können. Zum Sonderfall wiederauflebender Haftung bei der KG siehe § 172 HGB.
2. Regelungsinhalt
Die durch die Aktivierung der Vermögensgegenstände bzw. Sonderposten entstehenden Erträge dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen ausgeschüttet werden: