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FG Köln Urteil v. - 9 K 1272/10 EFG 2013 S. 1690 Nr. 20

Gesetze: KStG § 8b Abs 2, 3

Körperschaften

Zeitliche Zuordnung nachträglicher Kaufpreisveränderung, Freistellung nach § 8b KStG, Organschaft

Leitsatz

1) Nachträgliche Veränderungen des Kaufpreises und der Kosten der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen sind dem Jahr der Veräußerung zuzuordnen und dort nach den Grundsätzen des § 8b Abs. 2, 3 KStG zu berücksichtigen.

2) Die Rückwirkung der nachträglichen Änderung betrifft nicht nur die Einkommenskorrektur nach § 8b KStG, sondern auch die Erfassung des hierin liegenden steuerbilanziellen Erlöses (gegen BStBl. I 2008, 506).

3) Bei Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile durch eine Organgesellschaft erfolgt die nachträgliche Korrektur im Veräußerungsjahr außerbilanziell auf der Ebene der Organgesellschaft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2069 Nr. 35
BB 2014 S. 1560 Nr. 26
DStR 2013 S. 6 Nr. 46
DStRE 2014 S. 80 Nr. 2
EFG 2013 S. 1690 Nr. 20
Ubg 2014 S. 117 Nr. 2
JAAAE-43013

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