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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 333/12

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

  1. Zwischen den Parteien eines Zivilprozesses streitige Ansprüche können wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchgesetzt oder abgewehrt werden.

  2. Zivilprozesskosten sind demgemäß zwangsläufig und können daher als agB abgezogen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Stpfl. nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2013 S. 19 Nr. 40
DStR 2014 S. 6 Nr. 41
DStRE 2014 S. 1367 Nr. 22
IAAAE-43009

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