Maßgeblichkeit einer durch mautpflichtigen Tunnel führenden, nur für PKW nutzbaren kürzeren Strecke für Entfernungspauschale
auch bei Verwendung eines Mopeds und Befahrung einer längeren Strecke
Leitsatz
1. Als kürzeste Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG ist eine
nur mit dem Auto befahrbare Straßenverbindung, die die Durchfahrung eines mautpflichtigen Tunnels vorsieht, auch dann für
die Entfernungspauschale maßgeblich, wenn der Steuerpflichtige ein Moped für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte nutzt, damit
den auf der kürzesten, mautpflichtigen Strecke liegenden Tunnel nicht befahren darf und deswegen über eine deutlich längere,
den mautpflichtigen Tunnel vermeidende Strecke zur Arbeit fährt.
2. Die längere, mit einer deutlich längeren Fahrtzeit verbundene Strecke ist nicht deswegen offensichtlich verkehrsgünstiger
i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG, weil der Steuerpflichtige infolge der Verwendung eines Mopeds aus
verkehrsrechtlichen Gründen nicht die kürzeste, durch den Tunnel führende Strecke nutzen darf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2013 S. 767 Nr. 21 EFG 2013 S. 1743 Nr. 21 QAAAE-43002
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