Kein Sonderausgabenabzug für schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Leitsatz
Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur als SA abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 verstößt weder gegen das GG noch gegen Gemeinschaftsrecht. Auch liegt insoweit
keine unzulässige steuerliche Rückwirkung vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 11 DStRE 2014 S. 707 Nr. 12 EFG 2013 S. 1490 Nr. 18 ErbStB 2013 S. 367 Nr. 12 WAAAE-43000
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