Vergleichbarkeit von Schulabschlüssen im Rahmen des Sonderausgaben-Abzugs
Leitsatz
Schulgeldzahlungen für den Besuch eines Kindes auf einer englischen Privatschule unterliegen nur dann dem SA-Abzug, wenn
die Schule in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet
und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder
oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen
Schule als gleichwertig anerkannten, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahres- oder Berufsabschluss führt.
Zu den Institutionen, welche die mit der Anerkennung der Vergleichbarkeit des Schulabschlusses verbundene schulrechtliche
Beurteilung aussprechen.
Fehlt die Bescheinigung einer derartigen Institution, kommt der SA-Abzug nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 8 DStR 2014 S. 6 Nr. 33 DStRE 2014 S. 1295 Nr. 21 IStR 2014 S. 822 Nr. 21 OAAAE-42998
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