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Rückstellungen gem. Handelsrecht: Abzinsungszinssätze und Berechnung
I. Abzinsungszinssätze
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind handelrechtlich gem. § 253 Abs. 2 HGB abzuzinsen.
Die anzuwendenden Abzinsungszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben (§ 253 Abs. 2 Satz 4 HGB):
II. Detail-Berechnung des bilanziell maßgeblichen Rückstellungsbetrages
Dieses Berechnungsprogramm ermittelt den anzusetzenden Rückstellungsbetrag unter Berücksichtigung unterschiedlicher Parameter und bezieht den anzuwendenden Abzinsungszinssatz automatisch mit ein.