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FG Thüringen 25.4.2013 2 K 756/10, IWB 16/2013 S. 546

FG Thüringen | Besteuerung von Mitarbeitern der GTZ

(1) Die Voraussetzungen des Kassenstaatsprinzips in Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien liegen nicht vor, wenn der Kl. auch in sog. kombifinanzierten Projekten der GTZ tätig ist. (2) Eine Aufteilung der Vergütung in einzelne Projekte nach deren Finanzierung (Mittelherkunft) scheidet aus.

Hinweis:

Der Kl. war als Angestellter der GTZ für die Unterstützung der Büroleitung beim sog. Portfolio Management verantwortlich und im GTZ-Büro in Jakarta, Indonesien, tätig. Unstreitig entfielen 32 % seiner Arbeitszeit auf allgemeine, nicht projektbezogene Büroarbeit, 7,3 % auf kombifinanzierte Projekte (mit zusätzlichen Zuschussgebern [i]Erweiterung des Kassenstaatsprinzips nur bei ausschließlicher Finanzierung des Gehalts aus Mitteln des Bundes oder anderer deutscher Gebietskörperschaftenneben deutschen Gebietskörperschaften) und 60,7 % auf Projekte, die vollständig durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) geförde...