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NWB BB 9/2013 S. 262

Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen

Das SG Heilbronn hat entschieden, dass eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung die Verjährung nicht mehr hemmt, wenn der Betriebsprüfer länger als sechs Monate untätig ist.

Der Betriebsprüfer hatte sich zwischen Januar und November 2011 nicht gemeldet. Während der Hauptverhandlung konnten behauptete Kontakte vom Betriebsprüfer zum Arbeitgeber nicht nachgewiesen werden, so dass die Sozialversicherungsbeiträge für 2006 verjährten (vgl. SG Heilbronn, Urteil vom - S 11 R 3179/12).

Dem liegt folgende rechtliche Bewertung zugrunde: Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, solange sie nicht vorsätzlich vorenthalten wurden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Gehemmt wird die Verjährung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV für den Zeitraum einer Prüfun...