Abfindungszahlung für eine Pensionsanwartschaft in Höhe des Barwerts als Arbeitlohn: Keine verdeckte Gewinnausschüttung trotz Verfallbarkeit bei fortgeführter Geschäftsführertätigkeit
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Ist eine Abfindungszahlung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche unter Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
VAAAE-42786