Bewegte Lieferung bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften
Leitsatz
1. Auch, wenn bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft
der Abnehmer des im anderen Mitgliedsstaat ansässigen Vertragspartners
des Unternehmers den Spediteur mit dem Transport der Ware beauftragt
und dieser die Ware direkt an den Sitz dieses Abnehmers befördert,
ist die bewegte Lieferung derjenigen des Unternehmers an seinen Vertragspartner – also
der ersten Lieferung – zuzuordnen, wenn der Unternehmer
weder wusste, noch wissen musste, dass der Transportauftrag vom Abnehmer
des Unternehmers erteilt wurde.
2. Steht fest, dass die Ware in den anderen
Mitgliedsstaat gelangt ist und liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Unternehmer von einem Steuerbetrug des Abnehmers wusste
oder wissen musste, so kommt es für die Steuerfreiheit
der Lieferung nicht darauf an, ob die Buch- und Belegnachweise vollständig
sind und die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 21 EFG 2013 S. 1711 Nr. 20 Ubg 2014 S. 615 Nr. 9 KAAAE-42593
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