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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 140/10

Gesetze: ZK Art. 62 Abs. 1 ZK Art. 70 ZK Art. 71

Zollrecht: Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati-Reis

Leitsatz

1. Die Zollbehörde hat mindestens zwei Teilproben gleicher Größe aus verschiedenen Schichten der Ware zu ziehen.

2. Die Teilproben müssen einen Mindestumfang von 500 g aufweisen.

3. Die Mindestprobenmenge von 500 g ist auch zu untersuchen.

4. Es ist nicht zulässig, die Ergebnisse einer Teilbeschau auf Waren zu übertragen, die Gegenstand einer anderen Anmeldung sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-42591

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