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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 140/10

Gesetze: ZK Art. 62 Abs. 1 ZK Art. 70 ZK Art. 71

Zollrecht: Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati-Reis

Leitsatz

1. Die Zollbehörde hat mindestens zwei Teilproben gleicher Größe aus verschiedenen Schichten der Ware zu ziehen.

2. Die Teilproben müssen einen Mindestumfang von 500 g aufweisen.

3. Die Mindestprobenmenge von 500 g ist auch zu untersuchen.

4. Es ist nicht zulässig, die Ergebnisse einer Teilbeschau auf Waren zu übertragen, die Gegenstand einer anderen Anmeldung sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAE-42591

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