Zollrecht: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
Leitsatz
Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung gem.
Art. 203 Abs. 1 Zollkodex liegt vor, wenn ein Pkw mit Ursprung in
einem Drittland, der von einem deutschen Seehafen im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren in ein anderes Drittland befördert wird,
in Deutschland abgeladen und in einem Kfz-Betrieb umgebaut wird.
Die Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten gem. Art. 203 Abs. 3
Anstrich 4 Zollkodex muss im Hinblick auf das Auswahlermessen nicht
näher begründet werden (Vorprägung des
Ermessens).
Fundstelle(n): GAAAE-42590
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