Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2435/12 Z
Gesetze:
ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1
VO (EG) Nr. 91/2009
DVO (EU) Nr. 723/2011 Art. 1 Abs. 1
DVO (EU) Nr. 723/2011 Art. 1 Abs. 3
DVO (EU) Nr. 723/2011 Art. 2
VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 13 Abs. 3
VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 13 Abs. 4
VO (EU) Nr. 966/2010 Art. 2
KN Unterpos. 7318 14 91
Antidumpingzoll auf Blechschrauben mit Ursprung in Malaysia – Zulässigkeit der Rückwirkung
Leitsatz
Für die Erhebung von Antidumpingzoll auf aus Malaysia versandte Einfuhren von Blechschrauben kommt es nicht darauf an, ob
die eingeführten Waren in Malaysia hergestellt und als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet worden sind oder bei der
Einfuhr tatsächlich kein Dumping stattgefunden hat.
Der Antidumpingzoll ist, ohne dass hierin eine unzulässige Rückwirkung läge, auch auf Einfuhren zu erheben, die vor dem Inkrafttreten
der Ausweitung des Zolls auf Einfuhren aus Malaysia mit der DVO (EG) Nr. 723/2011 am nach Art. 2 der am 29.
Oktober 2010 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 966/2010 zollamtlich erfasst worden sind.
Die DVO (EG) Nr. 723/2011 verletzt weder den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch Gemeinschaftsgrundrechte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAE-42579
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