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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1701/12 Z

Gesetze: ZK Art. 29 ZK Art. 31 ZKDV Art. 181a

Ermittlung des Zollwerts nach der sog. Schlussmethode

Leitsatz

Die Zollwerte (aus der VR China) eingeführter Waren können der sog. Schlussmethode mit Durchschnittswerten ermittelt werden, wenn die die Durchschnittspreise um 50 bis 90 % unterschreitenden Einkaufspreise nicht auf Grund nachprüfbarer Unterlagen nachvollziehbar sind und eine anderweitige Feststellung der Richtigkeit der Zollwerte auf Grund der Buchführung nicht möglich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-42578

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