Keine Zurechnung eines negativen verwendbaren Eigenkapitals (vEK) gem. § 7 Nr. 1 i.V.m § 14 S. 1 UmwStG 1995 für nicht wesentlich
beteiligten Gesellschafter
3. Die Begrenzung der Zurechnung nach unten auf 0 EUR für nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter gilt auch dann, wenn
im Verlustfall eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung eintritt.
4. Die gesonderte Feststellung des vEK ggü. der Gesellschaft ist bei der Zurechnung gem. § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 auch für den
Gesellschafter verbindlich.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 1 DStRE 2014 S. 352 Nr. 6 EFG 2013 S. 1621 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2013 S. 833 Ubg 2014 S. 273 Nr. 4 MAAAE-42575
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