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Die Zeitbestimmung bei der Organschaft im Silvesterfieber
I. Der juristische Umgang mit der Zeit am Jahresende
1. Datierungsprobleme
Immer wieder begegnet man in der BFH-Rechtsprechung einem Unglücksfall im vertraglichen Umgang mit dem Phänomen „Zeit” im Einzugsbereich des nach dem heiligen Papst Silvester bezeichneten Festes. Dort spielt die berühmte logische Sekunde ihre Rolle, die schon deshalb nicht „logisch” sein kann, weil es sie nicht gibt. Oder Kaufverträge werden auf den 2. 1. datiert und Grundstücksverkäufe auf den 31. 12. um 23.59 Uhr. Beliebt ist auch die eigentliche Nichtdatierung durch Verwendung zweier Daten mit dem Text: „.00 Uhr/1. 1. 0.00 Uhr”. Dann kann sich jede Partei zu Bilanzierungszwecken das ihr genehme Datum herausinterpretieren. Der einen passt der 31. 12. besser in den Schuh, der anderen der 1. 1. Beim Unternehmens- oder Beteiligungs kauf kann der eine Käufer z. B. die Endkonsolidierung noch im alten Jahr vornehmen oder kann es bleiben lassen. Die erwerbende Gesellschaft kann die Gestaltung spiegelbildlich genauso treiben.
Bei der Besteuerung nach dem Einkommen oder Ertrag funktioniert diese Gestaltungsoption nicht. Es ist immer zu entscheiden, ob de...