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Abgabenordnung | Keine Heilung von Ermessensfehlern bei erstmaligen Ermessenserwägungen im Revisionsverfahren
Werden erstmals während des Revisionsverfahrens Ermessenserwägungen angestellt, können diese nach dem im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Anschluss an NWB ZAAAB-27797).
Es lohnt sich vor dem Streit um die materiell-rechtlichen Fragen einer Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, diesen darauf zu überprüfen, ob überhaupt Ermessenserwägungen angestellt wurden und ob das Ermessen sachgerecht ausgeübt wurde.