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Track 17 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Strafverteidigers
Der BFH hat entschieden, dass sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung bestimmt. Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann daher die Vorsteuer aus den Kosten für seinen Strafverteidiger nicht abziehen.
Im Mai 2012 hatten wir über eine Vorlage des Bundesfinanzhofs an den Europäischen Gerichtshof berichtet – zum Vorsteuerabzug aus den Kosten für einen Strafverteidiger. Nun, zwischenzeitlich hatte der EuGH die Anfrage beantwortet und nun hat auch der BFH entschieden.
Dem Inhaber eines Unternehmens war vorgeworfen worden, er habe zur Erlangung von Aufträgen Bestechungsgelder gezahlt. Fraglich war: Kann in diesem Fall die von den Strafverteidigern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden? Der EuGH hatte diese verneint. Dem ist der BFH jetzt gefolgt. Danach bestimmt sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenha...