Umsatzsteuerbefreiung der aktiven Arbeitsförderung
Arbeitsloser aufgrund des Unionsrechts
Leitsatz
1. Ein Arbeitsvermittler, der Arbeitslosen
aufgrund eines mit diesen abgeschlossenen Vermittlungsvertrags Arbeitsverträge
vermittelt, kann sich auch dann nicht auf die Steuerbefreiung des
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-Richtlinie berufen, wenn er
das Entgelt aufgrund eines vom Arbeitslosen vorgelegten Vermittlungsgutscheins
von der Agentur für Arbeit erhält.
2. Die Vermittlung von Arbeitsverträgen
stellt eine eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen
Sicherheit verbundene Leistung dar, wenn sie Maßnahmen
der aktiven Arbeitsförderung zur Wiedereingliederung der Arbeitslosen
in das Arbeitsleben umfasst und sich damit ausschließlich
an hilfsbedürftige Personen richtet (Anschluss an , EFG 2010, 2037).
3. Ein Arbeitsvermittler ist nicht als anerkannte
Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, wenn er seine Vermittlungsleistungen
auf der Grundlage eines mit den einzelnen Arbeitslosen abgeschlossenen
Vertrags erbringt und die Kostenübernahme durch die Agentur
für Arbeit nicht auf einer unmittelbaren vertraglichen
Beziehung zu dieser beruht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2014 S. 161 Nr. 3 EFG 2013 S. 1616 Nr. 19 UStB 2013 S. 257 Nr. 9 WAAAE-42310
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