Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung als Ermessensentscheidung und in der Besetzung der mündlichen
Verhandlung
Nichtberücksichtigung nachträglichen Vorbringens
Leitsatz
1. Eine Rückstellungsbildung aufgrund der Verpflichtung zur Nachbetreuung von Lebensversicherungen ohne zusätzliche Vergütung
erfordert Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die so konkret und spezifiziert sind, dass eine angemessene Schätzung der
Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist. Dabei sind nur Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener
Verträge einzubeziehen.
2. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist vom Senat in derjenigen Besetzung zu treffen,
in der er bereits mündlich verhandelt hat (entgegen , BStBl II 1996, 318, und , BStBl II 2004, 89).
3. Wirksam erlassen ist ein Urteil erst mit seiner Verkündung gem. § 104 Abs. 1 FGO, bei Zustellung des Urteils jedoch frühestens
mit einer etwaigen formlosen Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten. Solange eine – in diesem Sinn – noch nicht
verkündete Entscheidung noch nicht zugestellt ist, stellt sie ein grundsätzlich noch abänderbares „Internum” des Gerichts
dar.
4. Der FG-Senat entscheidet nach eigenem Ermessen über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
5. Ein Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist gem. § 155 FGO i.V.m. § 296a S. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen,
wenn es sich nicht um bloße Ergänzungen oder Erläuterungen des bisherigen Vortrags wie sie womöglich ohne Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden könnten, sondern um einen neuen Sachvortrag gepaart mit der erstmaligen Vorlage
von Unterlagen handelt.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1601 Nr. 19 RAAAE-42287
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