Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben
Leitsatz
Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fallen auch der Golfsport
und damit zusammenhängende Veranstaltungen
Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG können durch eine entsprechende Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten
oder die Benutzung der Einrichtung entstehen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen
handelt.
Bei der Veranstaltung eines Golfturniers ist es unbeachtlich, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw.
die Werbung für das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder ob dieses der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Befriedigung
einer Neigung des Unternehmens diente.
Das Abzugsverbot greift immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten
oder privaten Neigungen nachzugehen.
Eine Abendveranstaltung, die im Rahmen eines Golfturniers stattgefunden hat, erfolgt ebenso wie das eigentliche Golfturnier
typisierend zu dem Zweck, der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der
Repräsentation zu dienen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 21/2013 S. 992 DStR 2014 S. 6 Nr. 24 DStRE 2014 S. 897 Nr. 15 EFG 2013 S. 1477 Nr. 18 EStB 2014 S. 70 Nr. 2 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2013 S. 2834 StBW 2013 S. 774 Nr. 17 Ubg 2014 S. 611 Nr. 9 CAAAE-42279
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