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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 1165/12 EFG 2013 S. 1477 Nr. 18

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben

Leitsatz

  1. Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fallen auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen

  2. Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG können durch eine entsprechende Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten oder die Benutzung der Einrichtung entstehen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt.

  3. Bei der Veranstaltung eines Golfturniers ist es unbeachtlich, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw. die Werbung für das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder ob dieses der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Befriedigung einer Neigung des Unternehmens diente.

  4. Das Abzugsverbot greift immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.

  5. Eine Abendveranstaltung, die im Rahmen eines Golfturniers stattgefunden hat, erfolgt ebenso wie das eigentliche Golfturnier typisierend zu dem Zweck, der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der Repräsentation zu dienen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 21/2013 S. 992
DStR 2014 S. 6 Nr. 24
DStRE 2014 S. 897 Nr. 15
EFG 2013 S. 1477 Nr. 18
EStB 2014 S. 70 Nr. 2
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2013 S. 2834
StBW 2013 S. 774 Nr. 17
Ubg 2014 S. 611 Nr. 9
CAAAE-42279

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