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BFH | Keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf Inlandsvermögen bei Fehlen eines DBA
(1) Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. (2) Führt die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung, kann eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein.
Die Klin. hatte ihre im Jahr 2000 verstorbene Großtante beerbt. Die Erblasserin hatte – wie auch die Klin. – ihren Wohnsitz im Inland. Die Erbschaft bestand im Wesentlichen aus Bankguthaben und Wertpapieren, die in Deutschland und Frankreich angelegt waren. Für das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen erhob Frankreich Erbschaftsteuer i. H...