Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für Ortsvorsteher mit und ohne Verwaltungsaußenstelle
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In den hessischen Gemeinden können mit Beschluss der Gemeindevertretung einzelne Ortsbezirke gebildet werden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeverordnung – HGO). Für jeden Ortsbezirk ist ein Ortsbeirat einzurichten, dessen Vorsitz der Ortsvorsteher übernimmt (§ 81 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 82 Abs. 5 HGO). Für diese ehrenamtliche Tätigkeit erhalten Ortsvorsteher eine Entschädigung nach § 27 HGO.
Dem Ortsvorsteher kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden (§ 82 Abs. 5 Satz 3 HGO). Bei der Außenstelle handelt es sich demnach um eine örtliche Verwaltungseinrichtung in den einzelnen Ortsbezirken einer Gemeinde.
1. Ortsvorsteher ohne Verwaltungsaußenstelle
Soweit ein Ortsvorsteher keine Verwaltungsaußenstelle leitet, ist er als Mitglied der kommunalen Volksvertretung selbständig tätig gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die steuerliche Behandlung der gewährten Entschädigungen ergibt sich aus den HMdF-Erlassen vom 17.01. und , , sowie und (vgl. sowie und ).
2. Ortsvorsteher mit Verwaltungsaußenstelle
Wird dem Ortsvorsteher die Leitung einer Verwaltungsaußenstelle übertragen, ist er als Ehrenbeamter zu berufen (§ 82 Abs. 5 Satz 4 HGO). Die detaillierten Aufgaben des Ortsvorstehers werden von der jeweiligen Gemeinde festgelegt. Der Ortsvorsteher mit Verwaltungsaußenstelle wird in der Regel in zwei Funktionen tätig:
Mitglied der kommunalen Volksvertretung
Trotz Übernahme der Leitung der Verwaltungsaußenstelle ist der Ortsvorsteher auch weiterhin Mitglied des Ortsbeirates und hat dort den Vorsitz. Soweit der Ortsvorsteher Entschädigungen für diese Tätigkeit erhält, erzielt er Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (zur steuerlichen Behandlung siehe Tz. 1.).
Leiter der Verwaltungsaußenstelle
Mit der Leitung der Verwaltungsaußenstelle übt der Ortsvorsteher eine nichtselbständige Verwaltungstätigkeit aus, da er insoweit den Weisungen des Gemeindevorstandes unterliegt. Die hierfür gewährten Entschädigungen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Für die steuerliche Behandlung der Entschädigungen gelten sinngemäß die Regelungen für ehrenamtliche Beigeordnete eines Gemeindevorstands entsprechend den sowie und (vgl. , ofix: EStG/3/26, Tz. B IV und , Tz. B.4.).
Soweit die gezahlten Entschädigungen die dort genannten Steuerfreibeträge übersteigen, haben die Kommunen den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Eine Anwendung der sog. „Mini-Job-Regelung” ist unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG möglich. Nach der geänderten Rechtsprechung des ist die Tätigkeit des Ortsvorstehers als Leiter der Verwaltungsaußenstelle eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Die nach den unter Tz. 1. und 2. b) genannten HMdF-Erlassen in Betracht kommenden Steuerfreibeträge sind bei dem Ortsvorsteher mit Verwaltungsaußenstelle nebeneinander für beide Funktionen zu gewähren, soweit jeweils Zahlungen in dieser Höhe geleistet werden. Sieht die Gemeindesatzung keine getrennten Entschädigungen vor, bestehen keine Bedenken, die einheitliche Entschädigung im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Nimmt die Gemeinde im Rahmen der steuerlichen Behandlung eine Aufteilung der einheitlichen Entschädigung vor, ist dieser grundsätzlich zu folgen.
Ein Ortsvorsteher eines Ortsbezirks mit höchstens 20.000 Einwohnern, dem die Leitung der Außenstelle der Verwaltung übertragen ist, erhält ab Januar 2009 eine einheitliche monatliche Aufwandsentschädigung von 312 €.
Im Rahmen einer Sachgerechten Schätzung entfallen 2/3 der Entschädigung auf die selbständige Funktion als Mitglied der kommunalen Volksvertretung und 1/3 der Entschädigung auf die nichtselbständige Funktion als Leiter der Verwaltungsaußenstelle.
Die pauschale Entschädigung für die selbständige Funktion als Mitglied der kommunalen Volksvertretung in Höhe von 208 € (2/3 von 312 €) ist in vollem Umfang steuerfrei. Bei einem Ortsbezirk mit höchstens 20.000 Einwohnern ergibt sich ein steuerfreier Betrag von 104 € monatlich, der wie bei dem Ortsvorsteher ohne Verwaltungsaußenstelle zu verdoppeln ist, somit insgesamt 208 € (vgl. ofix: EStG/3/2, Tz. B.I. und B.V.).
Für die nichtselbständige Funktion als Leiter der Verwaltungsaußenstelle beträgt die pauschale Entschädigung 104 € (1/3 von 312 €). Sie ist ebenfalls in vollem Umfang steuerfrei, da sie den Mindestbetrag von 175 € (ab VZ 2013: 200,– €) monatlich nicht übersteigt (vgl. ofix: EStG/3/58).
OFD Frankfurt/M. v. - S
2337 A - 35 - St 21
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Fundstelle(n):
IAAAE-42157